LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2017
L 19 AS 1131/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a); FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1558/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerFiktive Prüfung einer Freizügigkeitsberechtigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1131/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11215

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Fiktive Prüfung einer Freizügigkeitsberechtigung

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, darüber hinaus, ob ein Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des AufenthG besteht. 2. Soweit Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. den Vorschriften des AufenthG zu prüfen sind, ist es nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich, ob dem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG tatsächlich erteilt worden ist; entscheidend ist vielmehr, ob ihm ein solcher Titel zu erteilen wäre.

Tenor