SG Düsseldorf, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4460/16
SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzMaßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse auch bei AusländernÖrtliche ZuständigkeitEinfärbungslehre
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2381/16 B ER
DRsp Nr. 2017/2388
SGB-II -LeistungenEinstweiliger RechtsschutzMaßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse auch bei AusländernÖrtliche ZuständigkeitEinfärbungslehre
1. Das Bundessozialgericht hat zu § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4SGB II entschieden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach dieser Vorschrift nicht im Sinne der sog. Einfärbungslehre von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden könne.2. Aus welchen Gründen für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 36SGB II andere Maßstäbe gelten sollen als im Rahmen von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4SGB II, erschließt sich nicht ohne Weiteres, so dass bei Ausländern auch unabhängig von einer Wohnsitzauflage die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sein dürften.3. Die in § 12a Abs. 1AufenthG angeordnete gesetzliche Pflicht begründet ohne Umsetzung durch die Erteilung einer konkret-individuellen Wohnsitzauflage im Sinne von § 12a Abs. 2 und 3AufenthG keine von § 36 Abs. 1SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit.
Tenor
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