LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2017
L 19 AS 2381/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB II § 36 Abs. 1; AufenthG § 12a Abs. 1 ff.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4460/16

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzMaßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse auch bei AusländernÖrtliche ZuständigkeitEinfärbungslehre

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2381/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2388

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse auch bei Ausländern Örtliche Zuständigkeit Einfärbungslehre

1. Das Bundessozialgericht hat zu § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II entschieden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach dieser Vorschrift nicht im Sinne der sog. Einfärbungslehre von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden könne. 2. Aus welchen Gründen für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 36 SGB II andere Maßstäbe gelten sollen als im Rahmen von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II, erschließt sich nicht ohne Weiteres, so dass bei Ausländern auch unabhängig von einer Wohnsitzauflage die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sein dürften. 3. Die in § 12a Abs. 1 AufenthG angeordnete gesetzliche Pflicht begründet ohne Umsetzung durch die Erteilung einer konkret-individuellen Wohnsitzauflage im Sinne von § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit.

Tenor