LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2017
L 21 AS 229/17 B ER; L 21 AS 230/ 17 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 36 Abs. 2 S. 1; SGB II § 36 Abs. 1; AufenthG § 12a Abs. 1; AufenthG § 12a Abs. 2; AufenthG § 12a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 161/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzNicht EU-AusländerAbweichende örtliche ZuständigkeitPflicht zur Wohnsitznahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen L 21 AS 229/17 B ER; L 21 AS 230/ 17 B

DRsp Nr. 2017/5551

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Nicht EU-Ausländer Abweichende örtliche Zuständigkeit Pflicht zur Wohnsitznahme

1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann zur Überzeugung des Senates nicht so (extensiv) ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll. 2. Die in § 12a Abs. 1 AufenthG angeordnete gesetzliche Pflicht zur Wohnsitznahme begründet eine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit vielmehr nur dann, wenn eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage im Sinne von § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG erteilt wird. 3. Dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll, hat keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Regelung gefunden; gegen eine solche Auslegung spricht ferner die Systematik des § 36 Abs. 2 SGB II. 4. Der neue § 12a AufenthG begründet in seinem Absatz 1 die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach dem Königsteiner Schlüssel; diese Wohnsitzregelung soll sozialrechtlich durch § 36 SGB II flankiert werden.

Tenor