SG Gelsenkirchen, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 161/17
SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzNicht EU-AusländerAbweichende örtliche ZuständigkeitPflicht zur Wohnsitznahme
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen L 21 AS 229/17 B ER; L 21 AS 230/ 17 B
DRsp Nr. 2017/5551
SGB-II -LeistungenEinstweiliger RechtsschutzNicht EU-AusländerAbweichende örtliche ZuständigkeitPflicht zur Wohnsitznahme
1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann zur Überzeugung des Senates nicht so (extensiv) ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll.2. Die in § 12a Abs. 1AufenthG angeordnete gesetzliche Pflicht zur Wohnsitznahme begründet eine von § 36 Abs. 1SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit vielmehr nur dann, wenn eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage im Sinne von § 12a Abs. 2 und 3AufenthG erteilt wird.3. Dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll, hat keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Regelung gefunden; gegen eine solche Auslegung spricht ferner die Systematik des § 36 Abs. 2SGB II.4. Der neue § 12aAufenthG begründet in seinem Absatz 1 die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach dem Königsteiner Schlüssel; diese Wohnsitzregelung soll sozialrechtlich durch § 36SGB II flankiert werden.
Tenor
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