LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2017
L 11 AS 90/17 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 566/16

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzVerfristung der Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 90/17 B ER

DRsp Nr. 2017/7550

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Verfristung der Beschwerde

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2016 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin (ASt) stellte erstmals am 29.10.2015 beim Antragsgegner (Ag) einen Antrag auf Alg II, den dieser mit Bescheid vom 13.01.2016 ablehnte. Auch einem neuen Antrag vom 23.05.2016 entsprach der Ag nicht (Bescheid vom 08.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016). Über die dagegen erhobene Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) ist bislang nicht entschieden (S 18 AS 555/16).

Unter Vorlage einer Vollmacht der ASt vom 21.11.2016 hat der VDK beim SG am 02.12.2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 19.12.2016, dem VDK ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20.12.2016 zugestellt, hat das SG den Antrag abgelehnt. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) statthaft ist und diese binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen ist.