Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2016 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin (ASt) stellte erstmals am 29.10.2015 beim Antragsgegner (Ag) einen Antrag auf Alg II, den dieser mit Bescheid vom 13.01.2016 ablehnte. Auch einem neuen Antrag vom 23.05.2016 entsprach der Ag nicht (Bescheid vom 08.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016). Über die dagegen erhobene Klage beim Sozialgericht Würzburg (
Unter Vorlage einer Vollmacht der ASt vom 21.11.2016 hat der VDK beim
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