LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2017
L 7 AS 689/17 B
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1096/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzVornahmesachenFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 689/17 B

DRsp Nr. 2017/8603

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Vornahmesachen Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

1. In Vornahmesachen muss sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf die Leistung stellen und die normale Bearbeitungszeit abwarten. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht, das die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2017 beinhaltete.

Für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 bezogen die Antragsteller nach § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen (selbstständige Tätigkeit aus dem Gewerbebetrieb und Einkommen beim Kirchenkreis jeweils der Antragstellerin zu 1) sowie Kindergeld).