Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht, das die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2017 beinhaltete.
Für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 bezogen die Antragsteller nach § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen (selbstständige Tätigkeit aus dem Gewerbebetrieb und Einkommen beim Kirchenkreis jeweils der Antragstellerin zu 1) sowie Kindergeld).
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