Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 24.02.2017 nicht angeordnet und (für Zeiten nach dem 30.06.2017) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt.
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