LSG Hessen - Urteil vom 14.12.2016
L 6 AS 519/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 374/15

SGB-II-LeistungenErstattung von UmzugskostenVorherige Zusicherung

LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 519/16

DRsp Nr. 2017/16105

SGB-II -Leistungen Erstattung von Umzugskosten Vorherige Zusicherung

Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen Leistungsträger als Bedarf anerkannt werden.

Tenor

I.

Soweit die Klägerin zu 2) Kosten für ein Jugendbett und einen Schreibtisch begehrt, wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6;

Tatbestand

Die Klägerinnen, Mutter und Töchter, machen mit der vorliegenden, am 14. Juli 2016 beim Sozialgericht Kassel erhobenen Klage eine Vielzahl unterschiedlicher Begehren geltend.

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