Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Prozesskostenhilfe-Antrag der Klägerin vom 15.12.2016 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2016 wird als unzulässig verworfen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.12.2015 (hier: Hilfebedürftigkeit).
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