LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.08.2017
L 2 AS 2447/16; L 2 AS 2480/16 B
Normen:
SGB II § 27 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2553/16

SGB-II-LeistungenFehlende HilfebedürftigkeitPauschale Angaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 2447/16; L 2 AS 2480/16 B

DRsp Nr. 2018/1092

SGB-II -Leistungen Fehlende Hilfebedürftigkeit Pauschale Angaben

1. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. 2. Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Prozesskostenhilfe-Antrag der Klägerin vom 15.12.2016 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGB II § 27 Abs. 1 ;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.12.2015 (hier: Hilfebedürftigkeit).