Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gestützte Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), die die Beklagte an die fehlende Vorlage von Unterlagen geknüpft hat.
Der Kläger ist selbstständig erwerbstätig und beantragte über ein beim Sozialgericht Duisburg angestrengtes Eilverfahren (S
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