LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2017
L 12 AS 6/17
Normen:
SGB I § 66; SGG § 105 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2359/16

SGB-II-LeistungenFehlende Vorlage von UnterlagenEntscheidung durch Gerichtsbescheid

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 6/17

DRsp Nr. 2017/11588

SGB-II -Leistungen Fehlende Vorlage von Unterlagen Entscheidung durch Gerichtsbescheid

1. Der Gesetzgeber hat durch die Norm des § 105 SGG die Möglichkeit geschaffen, Sachen, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und in denen der Sachverhalt geklärt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. 2. Einzige Vorgabe seitens des Gesetzgebers gemäß Satz 2 der Norm ist, dass die Beteiligten vorab zu hören sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66; SGG § 105 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gestützte Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), die die Beklagte an die fehlende Vorlage von Unterlagen geknüpft hat.

Der Kläger ist selbstständig erwerbstätig und beantragte über ein beim Sozialgericht Duisburg angestrengtes Eilverfahren (S 33 AS 761/16 ER) bei dem Beklagten am 23.02.2016 die Gewährung von laufenden SGB II -Leistungen.