LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2017
L 19 AS 2128/16
Normen:
SGG § 96 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1925/14

SGB-II-LeistungenGeänderter bzw. ersetzter BescheidStreitgegenstandAusführungsbescheid

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2128/16

DRsp Nr. 2017/8831

SGB-II -Leistungen Geänderter bzw. ersetzter Bescheid Streitgegenstand Ausführungsbescheid

1. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. 2. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. 3. Als Ausführungsbescheide gekennzeichnete Bescheide werden bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil weder gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (teilweise) gemäß § 39 Abs. 2 SGB X. 4. Sie sind vielmehr lediglich vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung getroffen. 5. Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 96 Abs. 1;