Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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