LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2017
L 6 AS 1920/16
Normen:
BRKG § 5 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2527/15

SGB-II-LeistungenGewährung höherer Fahrtkosten zur Ausübung des UmgangsrechtsTatsächlichen Bedarf berücksichtigende Kilometerpauschale

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 1920/16

DRsp Nr. 2017/8337

SGB-II -Leistungen Gewährung höherer Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts Tatsächlichen Bedarf berücksichtigende Kilometerpauschale

1. Die grundsicherungsrechtlich angemessene Höhe eines Mehrbedarfs, d.h. einer Härteleistung für die Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind nach der kostengünstigsten und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung im Einzelfall zu bestimmen. 2. Auf eine Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 1 BRKG kann bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf zurückgegriffen werden, denn dieser Pauschalbetrag setzt anders als § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der tatsächlich zurückgelegten Strecke und damit am tatsächlichen Bedarf an. 3. Er berücksichtigt anders als § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG über die Wegstrecke hinaus nicht etwa auch noch Anschaffungs- und/oder Unterhaltungskosten. 4. In der Erfassung grundsätzlich nur der tatsächlich notwendigen Kosten bietet die Kilometerpauschale des § 5 Abs. 1 BRKG im Ausgangspunkt die notwendige Übereinstimmung mit der Ausrichtung des SGB II, dessen Leistungen grundsätzlich nur der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung oder -sicherung dienen.

Tenor