LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2016
L 7 AS 2158/16 B ER und L 7 AS 2159/16 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1309/16

SGB-II-LeistungenGlaubhaftmachung der HilfebedürftigkeitDarlehen für Kosten der Unterkunft und HeizungÜbernahme von Stromschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2158/16 B ER und L 7 AS 2159/16 B

DRsp Nr. 2017/1450

SGB-II -Leistungen Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit Darlehen für Kosten der Unterkunft und Heizung Übernahme von Stromschulden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, C, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.