LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2017
L 7 AS 180/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 256/07

SGB-II-LeistungenHöhere Kosten für Unterkunft und HeizungKonzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 180/16

DRsp Nr. 2017/8816

SGB-II -Leistungen Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete

1. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Anwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 2. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. 3. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln; angemessen ist eine Wohnung, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist.