Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrkosten, für Arbeitskleidung sowie von Kosten der Kontoüberziehung.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezieht zumindest ab 2013 als Alleinstehender durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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