LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2017
L 19 AS 1120/16
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 193 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 105/16

SGB-II-LeistungenKeine Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verwaltungsverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1120/16

DRsp Nr. 2017/16914

SGB-II -Leistungen Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verwaltungsverfahrens

1. Kosten für den Schriftverkehr mit einem Leistungsträger sind - unabhängig von der Höhe der hierbei im Einzelfall aufgewandten Kosten - nicht erstattungsfähig. 2. Die Erstattung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens sieht weder das SGB II noch das SGB X vor. 3. Kosten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. nach § 193 Abs. 1 SGG erstattungsfähig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 193 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrkosten, für Arbeitskleidung sowie von Kosten der Kontoüberziehung.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezieht zumindest ab 2013 als Alleinstehender durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.