LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2016
L 19 AS 2102/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1978/14

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und Heizung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 2102/16

DRsp Nr. 2017/9303

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung

Tenor

Der Bescheid vom 17.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 wird teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung von 73,00 EUR für Januar 2015 und 71,56 EUR für Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für November 2014 bis Februar 2015.

Der 1959 geborene Kläger bezog nach seinem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ab August 2011 von diesem SGB II -Leistungen.

Aufgrund eines Vergleiches vor dem Amtsgericht Lemgo vom 20.03.2014 verpflichtete sich der Kläger, seine zu diesem Zeitpunkt bewohnte Mietwohnung in C T spätestens bis zum 31.12.2014 zu räumen. Ihm wurde die Möglichkeit gelassen, bei Anzeige an die Vermieterin das Mietverhältnis vorzeitig durch Räumung der Wohnung zum Monatsende zu beenden.