LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2017
L 19 AS 502/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1778/14

SGB II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheitsprüfungAbstrakte und konkret-individuelle PrüfungProdukttheorie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 502/16

DRsp Nr. 2017/17829

SGB II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheitsprüfung Abstrakte und konkret-individuelle Prüfung Produkttheorie

1. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht auf eine Nettokaltmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten, sondern auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen. 3. Die Bruttokaltmiete ist aus einer abstrakt angemessenen Grundmiete und abstrakt angemessenen Betriebskosten zu bilden. 4. Die abstrakte Angemessenheitsgrenze ist nach der sog. Produkttheorie durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln.

Tenor