LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2017
L 11 AS 245/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4070/17

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungAnrechnung einer EinkommenssteuererstattungEinstweiliger RechtsschutzKeine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 245/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9766

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung Einstweiliger Rechtsschutz Keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Eilverfahren um SGB-II -Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden dürfen. 2. Vielmehr ist das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis in aller Regel gegeben, wenn ein SGB-II -Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdUH versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt. 3. Dementsprechend setzt die Bejahung des Anordnungsgrundes bei einem Streit um laufende KdUH nicht zwingend voraus, dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt bzw. Räumungsklage erhoben hat. 4. An dieser zum Anspruch auf laufende KdUH-Leistungen ergangenen Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest; er schließt sich nicht der anderslautenden Entscheidung des 7. Senat des erkennenden Gerichts vom 28. Juni 2016 an, wonach allein eine Differenz zwischen den Leistungen des Grundsicherungsträgers und den Mietzahlungspflichten nicht genügen soll, um einen Anordnungsgrund zu bejahen.

Tenor