LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2017
L 21 AS 1441/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1572/17

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzDrohende ObdachlosigkeitWertende Betrachtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2017 - Aktenzeichen L 21 AS 1441/17 B ER

DRsp Nr. 2017/14635

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Drohende Obdachlosigkeit Wertende Betrachtung

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig: In Verfahren des Eilrechtsschutzes ist insoweit zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. 2. Relevante Nachteile können hierbei nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der "angemessenen" Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen. 3. Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. 4. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte.

Tenor