LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2017
L 19 AS 1761/17 B ER
Normen:
SGB II § 7; SGB VII § 19; SGB VII § 22; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1; SGB I § 37;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2764/17

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungEU-AusländerFehlende Dauerhaftigkeit des AufenthaltsNicht vorhandene Zukunftsoffenheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1761/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16294

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung EU-Ausländer Fehlende Dauerhaftigkeit des Aufenthalts Nicht vorhandene Zukunftsoffenheit

1. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt. 2. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen; entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. 3. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist; mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll.