LSG Sachsen - Urteil vom 15.12.2016
L 2 AS 1409/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 5401/11

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungHerkunft eines Überschusses oder GuthabensKeine Billigkeitserwägungen außerhalb der gesetzlichen Freibetragsregeln

LSG Sachsen, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 1409/14

DRsp Nr. 2017/1298

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Herkunft eines Überschusses oder Guthabens Keine Billigkeitserwägungen außerhalb der gesetzlichen Freibetragsregeln

1. Eine Differenzierung nach der Herkunft eines Überschusses oder Guthabens aus vom Grundsicherungsträger geleisteten oder vom Hilfebedürftigen oder Dritten aufgebrachten Mitteln sieht der Wortlaut des Gesetzes in § 22 Abs. 3 SGB II nicht vor. 2. Sowenig bei der Anrechnung von einzusetzendem Vermögen auf den Grundsicherungsbedarf darauf abzustellen ist, ob der Hilfebedürftige das Vermögen etwa erst durch Ansparen aus seiner Regelleistung erworben hat, kommt es bei der Anrechnung von Guthaben oder Rückzahlungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung darauf an, wie sich der Hilfebedürftige diese "verdient" hat. 3. Für Billigkeitserwägungen außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Freibetragsregeln ist wegen der allein maßgeblichen aktuellen Bedarfslage von vornherein kein Raum. 4. Das Risiko, nach Ablauf der Kostensenkungsfrist den unangemessenen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung aus der Regelleistung oder sonstigen eigenen Mitteln aufbringen zu müssen, ist durch § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sachgerecht dem Hilfebedürftigen zugewiesen.

I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.