Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich - nach Abtrennung des Zeitraums vom 01.09.2013 bis 30.06.2014 - mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, weitere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2014 zu zahlen.
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