LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2017
L 12 AS 664/15
Normen:
SGB II § 31a;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1059/14

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungSanktion eines Leistungsträgers gegen Mitglied einer BedarfsgemeinschaftAbweichung vom Kopfteilprinzip

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 664/15

DRsp Nr. 2017/16296

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Sanktion eines Leistungsträgers gegen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Abweichung vom Kopfteilprinzip

1. Ist eine Sanktion eines Leistungsträgers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, hat dies regelmäßig die Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und anteilig höhere Leistungen an KdU für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Folge, wenn das sanktionierte Mitglied über kein Vermögen und Einkommen verfügt, um seinen Kopfteil zu bezahlen. 2. Würde nicht eine Abweichung von dem "Kopfteilprinzip" angenommen, wären die weiteren Mitglieder "schuldlos" der Reflexwirkung der Sanktion z.B. auf das bestehende Mietverhältnis ausgesetzt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31a;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich - nach Abtrennung des Zeitraums vom 01.09.2013 bis 30.06.2014 - mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, weitere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2014 zu zahlen.