LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2017
L 7 AS 1299/15
Normen:
SGB II § 36a; SGB II § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3652/13

SGB-II-LeistungenKosten für die Unterbringung in einem FrauenhausFehlende Vergütungsvereinbarung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1299/15

DRsp Nr. 2017/8606

SGB-II -Leistungen Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus Fehlende Vergütungsvereinbarung

1. Voraussetzung für eine Erstattungspflicht ist, dass eine rechtmäßige Leistung erbracht wurde, denn nur in diesem Fall ist eine Vergütungsverpflichtung wirksam entstanden, hinsichtlich derer Kostenerstattung geltend gemacht werden kann. 2. Gem. § 17 Abs. 2 SGB II sind die Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht, sofern - wie hier - im SGB III keine Anforderungen geregelt sind, denen die Leistung entsprechen muss. 3. Ohne die Vereinbarung besteht keine Vergütungspflicht, die dennoch gezahlte Vergütung ist in diesem Fall rechtswidrig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2015 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.238,26 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 36a; SGB II § 17 Abs. 2;

Tatbestand