LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2017
L 19 AS 1023/17 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4740/16

SGB-II-LeistungenKosten für eine WohnungsrenovierungMietvertragliche Verpflichtung des Leistungsempfängers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1023/17 B

DRsp Nr. 2017/10822

SGB-II -Leistungen Kosten für eine Wohnungsrenovierung Mietvertragliche Verpflichtung des Leistungsempfängers

Die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen können alleine dann als Aufwendungen im Sinne von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anerkannt werden, wenn eine vertragliche Verpflichtung des Leistungsempfängers hierzu wirksam begründet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2017 - S 19 AS 1023/17 B - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur zuschussweisen Übernahme der Kosten einer durch Dritte durchzuführenden Renovierung seiner Wohnung, zu der er sich - im Gegensatz zur amtsärztlichen Einschätzung - außerstande sieht.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich wegen der Kosten der anstehenden Renovierungsarbeiten an seinen Vermieter halten, da die im Mietvertrag vorgenommene Überwälzung periodischer Schönheitsreparaturen in ihrer Ausgestaltung unwirksam sei.