Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2017 - S
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur zuschussweisen Übernahme der Kosten einer durch Dritte durchzuführenden Renovierung seiner Wohnung, zu der er sich - im Gegensatz zur amtsärztlichen Einschätzung - außerstande sieht.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich wegen der Kosten der anstehenden Renovierungsarbeiten an seinen Vermieter halten, da die im Mietvertrag vorgenommene Überwälzung periodischer Schönheitsreparaturen in ihrer Ausgestaltung unwirksam sei.
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