LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2017
L 19 AS 787/17
Normen:
SGB II § 16; SGB II § 44;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 105/16

SGB-II-LeistungenKosten für KontenüberziehungKosten für den Schriftverkehr mit dem Leistungsträger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 787/17

DRsp Nr. 2018/1545

SGB-II -Leistungen Kosten für Kontenüberziehung Kosten für den Schriftverkehr mit dem Leistungsträger

1. Ein Anspruch auf Übernahme von Kontenüberziehungskosten kann nicht auf Vorschriften des SGB II gestützt werden. 2. Kosten für den Schriftverkehr mit dem Leistungsträger sind - unabhängig von der Höhe der hierbei im Einzelfall aufgewandten Kosten - nicht erstattungsfähig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB II § 44;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrkosten, für Arbeitskleidung sowie von Kosten der Kontoüberziehung.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezieht zumindest ab 2013 als Alleinstehender durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.