LSG Sachsen - Urteil vom 14.12.2016
L 7 AS 365/14
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 5696/11

SGB-II-LeistungenKostenerstattung für eine Vertretung im WiderspruchsverfahrenBemessungskriterien für eine Mittelgebühr

LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 365/14

DRsp Nr. 2017/1673

SGB-II -Leistungen Kostenerstattung für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren Bemessungskriterien für eine Mittelgebühr

1. Bereits unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entwickelt und inzwischen von Literatur und Rechtsprechung einhellig als Grundsatz anerkannt, ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG; sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. 2. Hiermit wird zum einen Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen und zum anderen dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist daher in jedem Fall die Mittelgebühr.