LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2017
L 19 AS 2102/16
Normen:
SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1978/14

SGB-II-LeistungenLeistungen für Unterkunft und Heizung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2102/16

DRsp Nr. 2017/9200

SGB-II -Leistungen Leistungen für Unterkunft und Heizung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015.

Der 1959 geborene Kläger bezog seit August 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 15.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum September 2014 bis Februar 2015 Leistungen i.H.v. insgesamt 759,00 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 368,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis i.H.v. 35.000,00 EUR. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom selben Tag versprach Herr T I H, dem Kläger einen Betrag von 35.000,00 EUR zum Zwecke der Alterssicherung zu schenken zur Verwendung für den Ankauf der Eigentumswohnung. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens sollte durch Zahlung des Kaufpreises durch den Schenker an die Verkäuferin erfolgen.