LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2017
L 2 AS 2057/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3666/17

SGB-II-LeistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerEinstweiliger RechtsschutzUnterhaltsgewährung an Verwandte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 2057/17 B ER

DRsp Nr. 2018/771

SGB-II -Leistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Unterhaltsgewährung an Verwandte

1. Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfordert eine fiktive Prüfung, dass kein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches "zum Zweck der Arbeitsuche" vorhanden ist. 2. Auch die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes führen nach der Rechtsprechung des BSG dazu, dass der Leistungsausschluss nicht anwendbar ist. 3. Eine Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. 4. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken; ausreichend kann diesbezüglich eine Unterhaltsgewährung in Höhe von 100,- Euro monatlich sein.

Tenor