LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2016
L 7 AS 578/15
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 3102/10

SGB-II-LeistungenMehrbedarf wegen kostenaufwändiger ErnährungGewährung eines Mehrbedarfs kein isolierter StreitgegenstandMedizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 578/15

DRsp Nr. 2017/1094

SGB-II -Leistungen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung Gewährung eines Mehrbedarfs kein isolierter Streitgegenstand Medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis

1. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, weil die Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten lässt. 2. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird. 3. Voraussetzung für den Mehrbedarf ist somit ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis; ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht.