LSG Hamburg - Urteil vom 28.11.2017
L 4 AS 244/16
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 4009/12

SGB-II-LeistungenMehrbedarf wegen kostenaufwändiger ErnährungLaktoseintoleranzVoraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf

LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 244/16

DRsp Nr. 2018/3942

SGB-II -Leistungen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung Laktoseintoleranz Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf

1. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. 2. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind, als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist. 3. Kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist. 4. Da eine Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand: