LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2017
L 11 AS 648/17 B ER
Normen:
SGG § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 345/17

SGB-II-LeistungenNichtvorlage geforderter KontoauszügeVerfristung der Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 648/17 B ER

DRsp Nr. 2017/15488

SGB-II -Leistungen Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge Verfristung der Beschwerde

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2017 - S 9 AS 345/17 ER - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.

Wegen der Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.05.2017 Alg II für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.

Den hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 28.06.2017 abgelehnt. Es fehle an einem streitigen Rechtsverhältnis, nachdem der Bescheid vom 24.05.2017 bestandskräftig geworden sei. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 30.06.2017 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Am 28.08.2017 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.06.2017 erhoben und mit Schriftsatz vom 27.09.2017 u.a. die vorläufige Leistungserbringung begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.