Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2017 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.
Wegen der Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.05.2017 Alg II für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.
Den hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (
Am 28.08.2017 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
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