LSG Hessen - Beschluss vom 06.07.2017
L 6 AS 850/15
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 787/12

SGB-II-LeistungenProzessunfähiger KlägerBestellung eines besonderen VertretersOffensichtlich haltloses Klagebegehren

LSG Hessen, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 850/15

DRsp Nr. 2017/17155

SGB-II -Leistungen Prozessunfähiger Kläger Bestellung eines besonderen Vertreters Offensichtlich haltloses Klagebegehren

1. Gemäß § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. 2. Das dem Vorsitzenden insoweit eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen ist, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder einen besonderen Vertreter zu bestellen.