LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2017
L 19 AS 822/16
Normen:
SGB II a.F. § 34; SGB II § 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2599/15

SGB-II-LeistungenRechtmäßigkeit von ErsatzansprüchenSozialwidriges Verhalten des ErsatzpflichtigenQuasideliktische ErsatzpflichtHandlungstendenz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 822/16

DRsp Nr. 2017/14360

SGB-II -Leistungen Rechtmäßigkeit von Ersatzansprüchen Sozialwidriges Verhalten des Ersatzpflichtigen Quasideliktische Ersatzpflicht Handlungstendenz

1. Der Ersatzanspruch aus § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. setzt u.a. als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Ersatzpflichtigen voraus, das seine Hilfsbedürftigkeit bzw. die der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft herbeigeführt hat. 2. Sozialwidrig ist ein Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz verpflichtet werden soll, von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Grundsicherungsleistungen aufbringen muss, missbilligt wird. 3. Die quasideliktische Ersatzpflicht des § 34 SGB II dient der Durchsetzung des für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltenden Nachranggrundsatzes aus § 2 SGB II. 4. § 34 SGB II weicht hiermit von dem Grundsatz ab, wonach existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.