LSG Sachsen - Beschluss vom 19.12.2016
L 7 AS 1001/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1671/16

SGB-II-LeistungenRechtsnatur einer ZusicherungEinstweiliger RechtsschutzGesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1001/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1674

SGB-II -Leistungen Rechtsnatur einer Zusicherung Einstweiliger Rechtsschutz Gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten

1. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG handelt. 2. Eine erteilte behördliche Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bescheinigt die Erforderlichkeit des Umzuges und die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung. 3. Ihre Wirkung ist darüber hinaus nicht auf einen bestimmten (Bewilligungs-)Zeitraum beschränkt, sondern gibt den Leistungsbeziehern Rechtssicherheit hinsichtlich der Unterkunftskosten für diese Wohnung, solange sie sie bewohnen und sich ohne Unterbrechung im Leistungsbezug befinden. 4. Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzuges entfällt zudem das Rechtsschutzinteresse, wenn aufgrund eines zwischenzeitlich vollzogenen Wohnungswechsels nunmehr in einem anderen Streitverfahren wegen der Höhe der Unterkunftskosten über den Gegenstand einer möglichen Zusicherung selbst zu befinden ist.