LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.2017
L 19 AS 787/17
Normen:
SGB II § 42a Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1659/14

SGB-II-LeistungenTilgung eines Mietkautionsdarlehens durch eine AufrechnungGrundsatz der Bedarfsdeckung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 787/17

DRsp Nr. 2017/16627

SGB-II -Leistungen Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch eine Aufrechnung Grundsatz der Bedarfsdeckung

1. Zur Überzeugung des Senats erstreckt sich die zwingende Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II entsprechend ihrem Charakter als Rahmenregelung auch auf Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II. 2. Es besteht keine Anlass, den zwingenden Charakter von § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II betreffend Mietkautionsdarlehen abweichend von anderen Darlehen zu verneinen. 3. Weder nach dem Wortlaut, der Systematik des § 42a Abs. 2 SGB II noch dem Willen des Gesetzgebers ist eine "verfassungskonforme" Auslegung der Vorschrift dahin möglich, dass § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II auf Mietkautionsdarlehen i.S.v. § 22 Abs. 6 SGB II nicht anzuwenden ist. 4. Der Senat folgt nicht der Auffassung, die laufende Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens bei einer Aufrechnung aus dem Regelbedarf sei mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht vereinbar, da weder ein Ansparanteil hierfür im Regelsatz vorgesehen sei noch eine Ansparobliegenheit für Unterkunftsbedarfe bestehe.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 42a Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6;

Tatbestand