LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.03.2018
L 11 AS 891/16
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 68 AS 3687/15

SGB-II-LeistungenÜbernahme von Fahrtkosten zu Terminen der LernförderungBegriff des MehrbedarfAtypische Bedarfslage

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 891/16

DRsp Nr. 2018/6055

SGB-II -Leistungen Übernahme von Fahrtkosten zu Terminen der Lernförderung Begriff des Mehrbedarf Atypische Bedarfslage

1. Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht; es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen. 2. Der Gesetzgeber hat damit ein Element aus dem sogenannten Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175 ff.) umgesetzt; das BVerfG hatte die Auffassung vertreten, dass es mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs begründe. 3. Das BVerfG ging dabei von engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen aus, so dass ein derartiger zusätzlicher Anspruch nur in seltenen Fällen entstehen dürfte.