Die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG München vom 13.02.2017 - Aktenzeichen S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahmen von Mietschulden des Antragsgegners (Ag) durch den Antragsteller (Ast). Mit Beschluss vom 13.02.2017 verpflichtete das Sozialgericht München den Ast im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, Mietschulden des Ag i.H.v. 4.602,81 Euro als Darlehen zu übernehmen.
Der Ag und die übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder, hätten am 19.01.2017 Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt.
Hilfebedürftigkeit sei zwar nicht nachgewiesen; der Ag und seine Ehefrau hätten - trotz Aufforderung durch den Ast - keine Gehaltsunterlagen vorgelegt. Hinsichtlich des Vermögens der Kinder, das die Freibeträge überschreite, sei zudem unklar, ob es sich um verwertbares Vermögen handle.
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