LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2017
L 7 AS 181/17 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 30/17

SGB-II-LeistungenÜbernahmen von MietschuldenEinstweiliger RechtsschutzAntrag auf Aussetzung der Vollstreckung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 181/17 ER

DRsp Nr. 2017/6636

SGB-II -Leistungen Übernahmen von Mietschulden Einstweiliger Rechtsschutz Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Tenor

I.

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG München vom 13.02.2017 - Aktenzeichen S 52 AS 30/17 ER - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs.2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahmen von Mietschulden des Antragsgegners (Ag) durch den Antragsteller (Ast). Mit Beschluss vom 13.02.2017 verpflichtete das Sozialgericht München den Ast im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, Mietschulden des Ag i.H.v. 4.602,81 Euro als Darlehen zu übernehmen.

Der Ag und die übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder, hätten am 19.01.2017 Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt.

Hilfebedürftigkeit sei zwar nicht nachgewiesen; der Ag und seine Ehefrau hätten - trotz Aufforderung durch den Ast - keine Gehaltsunterlagen vorgelegt. Hinsichtlich des Vermögens der Kinder, das die Freibeträge überschreite, sei zudem unklar, ob es sich um verwertbares Vermögen handle.