LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2017
L 19 AS 1971/16 B
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 21 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 21 Abs. 4; SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1124/16

SGB-II-LeistungenUnabweisbarkeit eines MehrbedarfsMedizinischer BedarfSubsidiarität des Systems des Grundsicherungsrechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1971/16 B

DRsp Nr. 2017/2815

SGB-II -Leistungen Unabweisbarkeit eines Mehrbedarfs Medizinischer Bedarf Subsidiarität des Systems des Grundsicherungsrechts

1. Nach § 21 Abs. 6 SGB II kann ein von dem Regelbedarf umfasster, nach den Umständen nicht gedeckter laufender und unabweisbarer Bedarf übernommen werden, wenn er erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht; der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. 2. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind. 3. Wegen der Subsidiarität des Systems des Grundsicherungsrechts kann ein medizinischer Bedarf unabweisbar i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind.

Tenor