LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2017
L 11 AS 347/16
Normen:
SGG § 88; SGG § 83;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 184/15

SGB-II-LeistungenUntätigkeitsklageWiderspruch

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 347/16

DRsp Nr. 2017/6029

SGB-II -Leistungen Untätigkeitsklage Widerspruch

Ob ein Widerspruch eingelegt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Rechtsbehelf nicht unbedingt als Widerspruch bezeichnet sein muss.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.04.2016 teilweise abgeändert und die Beigeladene verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.01.2014 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88; SGG § 83;

Tatbestand

Streitig sind der Erlass einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Meldung zur Rentenversicherung.