LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2017
L 12 AS 991/17 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2361/16

SGB-II-LeistungenZahlung von fälligen Versicherungsbeiträgen zur Kranken- und PflegepflichtversicherungRechtswegSäumniszuschläge und Mahngebühren für BeiträgeVerspätete Erfüllung der gesetzlich bestehenden Zahlungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 991/17 B

DRsp Nr. 2017/14362

SGB-II -Leistungen Zahlung von fälligen Versicherungsbeiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung Rechtsweg Säumniszuschläge und Mahngebühren für Beiträge Verspätete Erfüllung der gesetzlich bestehenden Zahlungspflicht

1. Im Bereich der Sozialhilfe ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass Säumniszuschläge und Mahngebühren für Beiträge zu den übernahmefähigen Kosten der Sozialhilfe gehören, wenn dem Bedürftigen die Leistungen vom Sozialhilfeträger rechtswidrig nicht gewährt wurden. 2. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf die Regelung des § 32 SGB XII und damit auf eine von den Regelungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichende Systematik. 3. So erfolgt im Rahmen der Sozialhilfe keine Tragung der Beiträge durch den Sozialhilfeträger unmittelbar gegenüber der Krankenkasse, sondern allein eine Übernahme der Beiträge im Verhältnis zum versicherten Sozialhilfeempfänger. 4. Sind die Mahngebühren und Säumniszuschläge aus einer verspäteten Erfüllung der gesetzlich bestehenden Zahlungspflicht entstanden, so liegt es nahe, dass den Leistungsträger auch die Tragung dieser Beträge trifft.

Tenor