LSG Sachsen - Beschluss vom 27.06.2017
L 3 AS 715/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 4716/15

SGB-XII-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-Ausländer

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 715/16 B ER

DRsp Nr. 2017/15181

SGB-XII -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer

1. Der Senat vermag sich der auf den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER - gestützten Auffassung zum Leistungsausschluss nicht anschließen. 2. Vielmehr sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der dieser obergerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtsprechung anderer Obergerichte keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung und Auslegung des § 23 SGB XII abzuweichen. 3. Einer Abweichung steht das Verständnis des aus der Menschenwürde abgeleiteten Rechts auf Existenzsicherung als Menschenrecht entgegen.

I. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB XII § 23;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).