LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2017
L 20 SO 319/17 B ER; L 20 SO 320/17 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 92/17 ER

SGB-XII-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzRegelmäßig keine Durchsetzung von Ansprüchen für Zeiträume in der Vergangenheit im Eilverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 319/17 B ER; L 20 SO 320/17 B

DRsp Nr. 2017/14363

SGB-XII -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Regelmäßig keine Durchsetzung von Ansprüchen für Zeiträume in der Vergangenheit im Eilverfahren

1. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar erscheinen lässt. 2. Die Durchsetzung von Ansprüchen für Zeiträume in der Vergangenheit, die üblicherweise keine gegenwärtige akute Notlage auslösen, bleibt hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.06.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII.