LSG Sachsen - Urteil vom 08.12.2016
L 8 SO 111/15
Normen:
SGB XII § 35; SGB XII § 42 Nr. 4; SGB XII § 30; SGB II § 21; SGB II § 22; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 19; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 5 Abs. 2; SGB II § 27;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 40/15

SGB-XII-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungBerücksichtigung einer Behinderung durch konkrete AngemessenheitsprüfungEinheitlicher Unterkunftsbedarf

LSG Sachsen, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 111/15

DRsp Nr. 2017/7117

SGB-XII -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Berücksichtigung einer Behinderung durch konkrete Angemessenheitsprüfung Einheitlicher Unterkunftsbedarf

1. Laufende Kosten für die Unterkunft sind Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung und damit auf der Grundlage von § 35 SGB XII - ggf. i.V.m. § 42 Nr. 4 SGB XII - zu erbringen. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Bedarf für die Unterkunft angesichts einer Behinderung (insbesondere aufgrund eines im Hinblick auf eine Rollstuhlpflichtigkeit erhöhten Flächenbedarfs) gegenüber dem Bedarf nichtbehinderter Menschen erhöht ist und daher höhere Kosten für die Unterkunft und Heizung als bei nichtbehinderten Menschen entstehen. 3. Anders als bei den Regelbedarfen, bei denen im Einzelfall bestimmte Mehrbedarfe zu berücksichtigen sein können (z.B. § 30 SGB XII, § 21 SGB II), geht das SGB XII35) wie auch das SGB II22) im Hinblick auf die Unterkunftskosten von einem einheitlichen Unterkunftsbedarf aus, der durch die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, zu befriedigen ist; individuelle Besonderheiten - wie z.B. bestehende Behinderungen - sind damit im Rahmen der (konkreten) Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.