LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2017
L 20 SO 470/15
Normen:
SGB X § 45 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 588/11

SGB-XII-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungRücknahme nach Unanfechtbarkeit eines VerwaltungsaktsZuständige Behörde

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 470/15

DRsp Nr. 2018/6995

SGB-XII -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Rücknahme nach Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts Zuständige Behörde

1. Nach § 45 Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. 2. Zuständig ist also die Behörde, die nach den maßgebenden Vorschriften im Entscheidungszeitpunkt "wirklich" sachlich und örtlich zuständig ist. 3. Dabei beurteilt sich die Zuständigkeit nach den für den jeweiligen Bereich geltenden allgemeinen Regeln.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist noch die Rückforderung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII i.H.v. 5.344,32 EUR, welche die Beklagte der Klägerin für Kosten der Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 bewilligt hatte.