Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch die Rückforderung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII i.H.v. 5.344,32 EUR, welche die Beklagte der Klägerin für Kosten der Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 bewilligt hatte.
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