LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2017
L 9 SO 16/17
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 473/16

SGB-XII-LeistungenKosten für Renovierungsmaßnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 16/17

DRsp Nr. 2018/3566

SGB-XII -Leistungen Kosten für Renovierungsmaßnahmen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt eine vollständige Ausführung der Renovierung seiner Wohnung, die Beseitigung von Mängeln anlässlich bereits 2014 durchgeführter Renovierungsmaßnahmen sowie die Auszahlung eines höheren Darlehens für Einrichtungsgegenstände.

Die Beklagte lehnte entsprechende Anträge des Klägers ab (Bescheide vom 31.08.2016; Widerspruchsbescheide vom 08.11.2016). Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,