LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2017
L 12 SO 41/17
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 1 S. 1-3; ERVVO SG § 2 Abs. 3 S. 1; SigG § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 457/16

SGB-XII-LeistungenTrägerkarte für das Sozialticket mit der Preisstufe BKeine wirksame Berufungseinlegung mit einfacher E-MailQualifizierte elektronische Signatur

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 12 SO 41/17

DRsp Nr. 2017/11697

SGB-XII -Leistungen Trägerkarte für das Sozialticket mit der Preisstufe B Keine wirksame Berufungseinlegung mit einfacher E-Mail Qualifizierte elektronische Signatur

1. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 2. Hiernach muss die Berufung schriftlich erfolgen, was in aller Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten erfolgt; darüber hinaus kann die Einlegung der Berufung telegraphisch und fernschriftlich sowie durch Telefax erfolgen, nicht ausreichend aber ist eine einfache E-Mail. 3. Nach § 65a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGG können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist.