LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2021
17 Sa 1435/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2933/19

Sicherheitsbedenken als KündigungsgrundDarlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung des gefährdenden ArbeitnehmersAnspruch auf Mehrflugstundenvergütung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 1435/19

DRsp Nr. 2021/14232

Sicherheitsbedenken als Kündigungsgrund Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung des gefährdenden Arbeitnehmers Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung

1. Sicherheitsbedenken zur Person des Arbeitnehmers, die diesen als "Störquelle" einstufen lassen, können seine Nichteignung und damit eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers begründen. 2. Der Arbeitgeber muss greifbare Tatsachen darlegen, aus denen sich gerichtlich überprüfbar ergibt, dass vom Arbeitnehmer eine Gefährdung ausgeht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2019 – 11 Ca 2933/19 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2019 – 11 Ca 2933/19 – teilweise hinsichtlich der abgewiesenen erstinstanzlichen Anträge zu 6. und 7. abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 802,52 brutto als Mehrflugstundenvergütung für die Monate Juli und August 2019 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basissatz aus jeweils € 401,26 seit dem 28. Juli 2019 und dem 28. August 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand