LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2008
5 Sa 45/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 491
DB 2008, 1574
NZA 2008, 768
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 9620/06

Sittenwidrige Vergütung einer diplomierten Praktikantin bei Erbringung von Arbeitsleistungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 45/07

DRsp Nr. 2008/14250

Sittenwidrige Vergütung einer diplomierten Praktikantin bei Erbringung von Arbeitsleistungen

»Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus beendetem Vertragsverhältnis.

Die am 00.00.1980 geborene Klägerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH) für Innenarchitektur.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachverlag für A., I. und D.; zum Verlagsprogramm gehören Fachbücher und Zeitschriften.

Am 25.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag folgenden Inhalts:

Praktikantenvertrag

...

1. Die V. K. GmbH stellt für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 einen Praktikumsplatz zur Verfügung.

2. Die Betreuung der Praktikantin erfolgt durch die Mitarbeiter der V. K. GmbH.

3. Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V. K. GmbH übertragen.

4. Die Vergütung für diesen Zeitraum beträgt pro vollem Monat brutto 375,00 EUR.