LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2012
5 Sa 194/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 12
NZS 2012, 833
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 316/11

Sittenwidrige Vergütung einer Servicekraft in Schönheitssalon; Zahlungsklage des kommunalen Jobcenters auf weitere Vergütung aus übergegangenem Recht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 194/11

DRsp Nr. 2012/14807

Sittenwidrige Vergütung einer Servicekraft in Schönheitssalon; Zahlungsklage des kommunalen Jobcenters auf weitere Vergütung aus übergegangenem Recht

1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Monatseinkommens in Höhe von 100 Euro bei einer Arbeitspflicht von 14,9 Stunden in der Woche als Servicekraft in einem Schönheitssalon ist wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Absatz 1 BGB ("wucherähnliches Geschäft") nichtig. 2. Wird die übliche Vergütung - wie vorliegend - nicht durch ein einschlägiges Tarifwerk abgebildet, muss das Gericht die übliche Vergütung unter Verwertung aller geeigneter Erkenntnisquellen abschätzen. Verbleibende Schätzunsicherheiten sind gegebenenfalls durch einen Schätzabschlag zu Gunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen (hier in Höhe von etwas unter 10 Prozent vorgenommen).

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB X § 115 Abs. 1;

Tatbestand:

Das klagende Jobcenter A-Stadt verlangt von der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung weiterer Vergütung aus übergegangenem Recht. Die Nachforderung der Vergütung begründet das Jobcenter mit der sittenwidrig niedrigen Vergütung, die die Beklagte an ihre Arbeitnehmerin, die gleichzeitig Leistungen vom Jobcenter erhalten hat, gezahlt hat.