LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.1999
5 Sa 169/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 151
NJW 2000, 3372
NZA-RR 2000, 521
Vorinstanzen:
ArbG Bad Hersfeld - Urteil vom 04.11.1998 - 2 Ca 255/98,

Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 169/99

DRsp Nr. 2003/5153

Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten

Eine Vereinbarung des Inhalts, dass für eine wöchentliche Arbeitsleistung von 35 Stunden als Rechtsanwalt ein Bruttoentgelt von 1.300,00 DM zu bezahlen ist, verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB und ist nichtig.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger macht Lohn- bzw. Schadenersatzansprüche für einen Zeitraum von 4 Jahren geltend, während dessen er meint, mit DM 1.300,-- brutto für eine Ganztagsbeschäftigung als Rechtsanwalt in sittenwidriger Weise unterbezahlt worden zu sein.

Wegen des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug nimmt das Berufungsgericht gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (Bl. 118 -- 123 d.A.).