LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2008
5 Sa 6/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 612 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1247/07

Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns im Bücherhandwerk

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 6/08

DRsp Nr. 2008/18564

Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns im Bücherhandwerk

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten noch die Nachzahlung von Lohn verlangen kann.

Der Kläger war vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 nach seiner Ausbildung, die er nicht zu Ende gebracht hat, bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem er die Prüfung nicht abgelegt hatte, fragte er bei der Beklagten nach einer Tätigkeit als Hilfskraft nach. Bei dem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter wurde vereinbart, dass der Kläger auf der Basis eines Stundenlohns von 4,50 EUR zuzüglich Nachtstundenzuschläge in Höhe von 25 % arbeiten solle. In der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 arbeitete der Kläger 192 Stunden im Monat. Mit der Lohnabrechnung Juni zog die Beklagte dem Kläger 100,00 EUR netto ab.

Zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 18.09.2007 ist die Beklagte nicht erschienen. Daraufhin erging ein klagestattgebendes Versäumnisurteil, das der Beklagten am 24.09.2007 zugestellt worden ist. Mit beim Arbeitsgericht am 26.09.2007 eingegangenem Schriftsatz hat Beklagte dagegen "Widerspruch" eingelegt.

Der Kläger hat vorgetragen,